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Ordnungsaufgaben der Bezirksämter
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Zweiter Abschnitt - Ordnungsaufgaben der Bezirksämter

§ 15 Bau- und Wohnungswesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Bau- und Wohnungswesens:

  1. der Bauaufsicht hinsichtlich der Wasserversorgung und Entwässerung von Grundstücken,
  2. der Bauaufsicht bei elektrischen und Aufzugsanlagen,
  3. der Ordnungsaufgaben für nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen im Sinne der §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sofern sie nicht Teile von überwachungs- bedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes sind,
  4. der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung,
  5. der Genehmigung von ortsfesten Behältern für brennbare oder sonstige schädliche Flüssigkeiten, der Erlaubnis von Anlagen für brennbare Flüssigkeiten auf Grund der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, soweit nicht das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig ist,
  6. der Schutzmaßnahmen bei Ausführung der nach der Bauordnung genehmigungspflichtigen Bauten in bautechnischer Hinsicht,
  7. des Schutzes gegen Verunstaltung,
  8. der Ordnungsaufgaben nach dem Schornsteinfegergesetz,
  9. der Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm,
  10. der Ordnungsaufgaben auf Grund des Energieeinsparungsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen,
  11. der Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz;

§ 16 Gesundheitswesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Gesundheitswesens:

  1. die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben zur Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem Bundes-Seuchengesetz, den internationalen Gesundheitsvorschriften, den europäischen Verordnungen und Richtlinien in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe,
  2. die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten,
  3. die Einleitung von Maßnahmen zur Unterbringung von psychisch Kranken und Süchtigen;
  1. die Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln
  2. und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Entnahme von Proben,
  3. die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen fleisch- und geflügelfleischhygiene- rechtlichen Anforderungen in den Betrieben sowie der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch und Geflügelfleisch,
  4. die Durchführung der amtlichen Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz,
  5. die gesundheits- und veterinäraufsichtlichen Aufgaben der Ortspolizeibehörde zur Durch- führung des Milch- und Margarinegesetzes,
  6. die Zulassung und Registrierung von Betrieben nach Fleischrecht, Geflügelfleischhygienerecht
  7. und Lebensmittelrecht,
  8. die Überwachung des Einzelhandels mit frei verkäuflichen Arzneimitteln außerhalb der Apotheken,
  9. die Aufsicht über den Verkehr mit sehr giftigen und giftigen Stoffen im Sinne der Chemikalien- Verbotsverordnung, ausgenommen die Erteilung von Erlaubnissen und die Entgegennahme von Anzeigen nach § 2 und die Sachkundeprüfung nach § 5;

§ 17 Jugend und Familie

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet von Jugend und Familie:

§ 18 Umweltschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Umweltschutzes:

§ 19 Sozialwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens:

  1. die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nach
  2. § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitszeitgesetzes,
  3. die Bewilligung von Ausnahmen vom allgemeinen Ladenschluss nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss, soweit der Anlass der Ausnahme sich auf einen Bezirk beschränkt, sowie für den Verkauf außerhalb fester Verkaufsstellen nach § 20 Abs. 2 a des Gesetzes über den Ladenschluss,
  4. die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über den Ladenschluss,
  5. die Überwachung der Einhaltung des Verbots der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten,

§ 20 Volksbildung

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet der Volksbildung: die Maßnahmen zur Sicherung des Schulbesuchs und zur Verhütung und Beseitigung von außen kommender Störungen des Schulbetriebs, soweit nicht die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 8) zuständig ist.

 

§ 21 Wirtschaft

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet der Wirtschaft:

  1. die Entgegennahme von Anzeigen über den Beginn, die Aufgabe und die Veränderung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin
  2. (Nr. 23 Abs. 7) zuständig ist,
  3. die Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse, die Untersagung voll Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten mit Ausnahme der in Nr. 11 Buchstabe a bis 1, Nr. 12 Abs. 3 und 4, Nr. 23 Abs. 2 und 6, Nr. 24 Abs. 9, Nr. 32 Abs. 2 und 4 und Nr. 33 Abs. 9 bezeichneten Aufgaben,
  4. die Erteilung der Erlaubnis für gewerbsmäßig veranstaltete Schaustellungen von Personen mit nicht überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter sowie die Hergabe von Räumen für derartige Veranstaltungen,
  5. die Erteilung der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten und zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit, ausgenommen Glücksspiele und Ausspielungen, die nicht Bestandteile von Volksbelustigungsveranstaltungen sind, und Lotterien, sowie zum Betrieb von Spielhallen, Spielkasinos und ähnlichen ausschließlich oder überwiegend dem Spielbetrieb dienenden Unternehmen mit Ausnahme von Spielbanken,
  6. die Ordnungsaufgaben nach dem Gaststättengesetz und der Gaststättenverordnung, soweit nicht die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung (Nr. 12 Abs. 7) oder der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 7) zuständig sind; die ortspolizeilichen Aufgaben zur Durchführung des Milch- und Margarinegesetzes,
  7. die Ausstellung von Gewerbelegitimationspapieren aller Art,
  8. die Festsetzung von Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten; die Untersagung der Teilnahme von Anbietern an diesen Veranstaltungen, die Aufsicht auf den Wochenmärkten,
  9. die Verlängerung der Fristen zur Verwertung von Pfändern und zur Abführung von Überschüssen aus Pfandverwertungen sowie die Entgegennahme der Überschüsse,
  10. die Ordnungsaufgaben nach dem Ingenieurgesetz und die Untersagung der unberechtigten Führung der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung "Ingenieur",
  11. die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen; die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung,
  12. die Entgegennahme von Anträgen auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister überjuristische Personen und Personenvereinigungen sowie über natürliche Personen,
  13. die Ausführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes,
  14. die Überwachung der Einhaltung von Preisauszeichnungsvorschriften,
  15. die Überwachung der gewerblichen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände außerhalb ständiger Betriebsstätten mit Ausnahme der Aufgaben nach § 23 Abs. 4 und 5 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie des Lagerns pyrotechnischer Gegenstände in Verbindung mit offenen Verkaufsstellen.

§ 22a Einwohnerwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Einwohnerwesens:

  1. die Aufhebung von Bedingungen und Auflagen zu unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen auf Antrag,
  2. die Entgegennahme von Aufenthaltsanzeigen,
  3. die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für im Bundesgebiet geborene Kinder von Amts wegen, wenn die Mutter im Besitz einer vom Landeseinwohneramt Berlin erteilten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist,
  4. die Übertragung von vom Landeseinwohneramt Berlin erteilten gültigen Aufenthaltserlaub- nissen oder Aufenthaltsberechtigungen in neu ausgestellte Pässe oder Passersatzpapiere bei Vorlage des ungültig gewordenen Passes oder Passersatzpapieres,
  5. die Überprüfung der Verlängerung der Gültigkeit von Pässen und Passersatzpapieren von Ausländern, die im Besitz einer vormals über die zeitliche Gültigkeit des Dokuments hinaus erteilten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sind,
  6. die Bescheinigung des Aufenthaltsrechts bei Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechti- gungsinhabern, sofern die Aufenthaltsgenehmigungen vom Landeseinwohneramt Berlin erteilt oder verlängert wurden;
  7. die Bezirksämter beauftragen das Landeseinwohneramt Berlin mit der Wahrnehmung der unter den Buchstaben a bis f genannten Aufgaben in den Einzelfällen, in denen beim Landeseinwohneramt Berlin der Anlass für die Amtshandlung entsteht.

§ 22b Verkehr

Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Verkehrswesens:

 

  1. Stilllegungen sowie endgültige Abmeldungen von Kraftfahrzeugen,
  2. die Eintragung von Adressen- und Namensänderungen in Kraftfahrzeugscheine sowie von Namensänderungen in Kraftfahrzeugbriefe;
  1. die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis,
  2. die Entgegennahme von Anträgen auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Fahrerlaubnis,
  3. die Entgegennahme von Anträgen auf Umschreibung der Fahrerlaubnis,
  4. die Entgegennahme von Anträgen auf Umtausch der Fahrerlaubnis,
  5. die Ausstellung von internationalen Führerscheinen,
  6. die Aushändigung aufgefundener Führerscheine.
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