Zweiter Abschnitt - Ordnungsaufgaben der Bezirksämter
§ 15 Bau- und Wohnungswesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Bau- und Wohnungswesens:
- die Bauaufsicht und die Feuersicherheitsaufsicht, soweit nicht die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 1 Abs. 1) zuständig ist, einschließlich
- der Bauaufsicht hinsichtlich der Wasserversorgung und Entwässerung von Grundstücken,
- der Bauaufsicht bei elektrischen und Aufzugsanlagen,
- der Ordnungsaufgaben für nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen im Sinne der §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sofern sie nicht Teile von überwachungs- bedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes sind,
- der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung,
- der Genehmigung von ortsfesten Behältern für brennbare oder sonstige schädliche Flüssigkeiten, der Erlaubnis von Anlagen für brennbare Flüssigkeiten auf Grund der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, soweit nicht das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig ist,
- der Schutzmaßnahmen bei Ausführung der nach der Bauordnung genehmigungspflichtigen Bauten in bautechnischer Hinsicht,
- des Schutzes gegen Verunstaltung,
- der Ordnungsaufgaben nach dem Schornsteinfegergesetz,
- der Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm,
- der Ordnungsaufgaben auf Grund des Energieeinsparungsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen,
- der Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz;
- die Straßenaufsicht als Ordnungsaufgabe nach dem Berliner Straßengesetz;
- die Wohnungsaufsicht einschließlich der Aufsicht über Gemeinschaftsunterkünfte, die Arbeitgeber den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen zum Gebrauch überlassen;
- die Numerierung der Grundstücke;
- die Verwaltung und Unterhaltung öffentlicher Schutzbauten;
- die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Zweckentfremdungsbe- seitigungsgesetz und nach der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung sowie dem Belegungs- bindungsgesetz.
§ 16 Gesundheitswesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Gesundheitswesens:
- 1)
- die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben zur Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem Bundes-Seuchengesetz, den internationalen Gesundheitsvorschriften, den europäischen Verordnungen und Richtlinien in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe,
- die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten,
- die Einleitung von Maßnahmen zur Unterbringung von psychisch Kranken und Süchtigen;
- 2)
- die Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln
- und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Entnahme von Proben,
- die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen fleisch- und geflügelfleischhygiene- rechtlichen Anforderungen in den Betrieben sowie der Vorschriften über die Beförderung von Fleisch und Geflügelfleisch,
- die Durchführung der amtlichen Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz,
- die gesundheits- und veterinäraufsichtlichen Aufgaben der Ortspolizeibehörde zur Durch- führung des Milch- und Margarinegesetzes,
- die Zulassung und Registrierung von Betrieben nach Fleischrecht, Geflügelfleischhygienerecht
- und Lebensmittelrecht,
- die Überwachung des Einzelhandels mit frei verkäuflichen Arzneimitteln außerhalb der Apotheken,
- die Aufsicht über den Verkehr mit sehr giftigen und giftigen Stoffen im Sinne der Chemikalien- Verbotsverordnung, ausgenommen die Erteilung von Erlaubnissen und die Entgegennahme von Anzeigen nach § 2 und die Sachkundeprüfung nach § 5;
- die Aufgaben der Veterinär-Grenzkontrollstelle;
- die Überwachung der Einhaltung der Handelsklassenverordnungen;
- die Durchführung der Schädlingsbekämpfung und die Überwachung der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln;
- die Veterinäraufsicht, die Überwachung der Tierkörperbeseitigung und der Tierschutz, soweit nicht dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin zugewiesen (Nr. 24 Abs. 12);
- die Besichtigung von Krankenhäusern, die Anordnung zur Beseitigung von Mängeln in diesen Einrichtungen, soweit nicht Betriebs- oder Tellbetriebseinstellungen, bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen von Räumen oder Bettensperren erforderlich werden;
- die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens;
- die Ordnungsaufgaben bei Überlastung der Einrichtungen des Gesundheitswesens durch Schadensereignisse;
- die Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern sowie Tierseuchen- erregern, die Untersagung des Arbeitens mit Krankheitserregern sowie Tierseuchenerregern und ihrer Aufbewahrung;
- der Erlass von Badeverboten in stehenden Gewässern aus hygienischen Gründen;
- der Hunde- und Katzenfang.
§ 17 Jugend und Familie
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet von Jugend und Familie:
- die Durchführung des Jugendschutzgesetzes;
- die Ordnungsaufgaben nach dem Auswandererschutzgesetz.
§ 18 Umweltschutz
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Umweltschutzes:
- die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für nicht genehmigungs- bedürftige Anlagen mit Ausnahme von Veranstaltungsstätten und Sportanlagen für öffentliche Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung, Baustellen, Baulager- plätzen und Baumaschinen;
- die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bei Anlagen im Sinne der
- §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen
- sind;
- die Bekämpfung verhaltensbedingten Lärms, soweit der Lärm nicht durch öffentliche Vergnügungs- oder Sportveranstaltungen, Baustellen oder Baulagerplätze von überbezirklicher Bedeutung erzeugt wird;
- die Ordnungsaufgaben nach § 27 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, und die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungs- anlagen);
- die ordnungsgemäße Straßenreinigung, die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11 des Stadtreinigungsgesetzes sowie die Fahrzeugbeseitigung;
- die Beseitigung unzulässig gelagerter oder abgelagerter Abfälle auf öffentlichen Straßen und Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sowie auf öffentlichen Grünflächen;
- die sonstigen Ordnungsaufgaben zur Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen im Rahmen von Erstermittlungen zur Feststellung des Verursachers bei unbekannten Quellen, soweit nicht Rechtsvorschriften die Zuständigkeiten anderer Verwaltungen begründen;
- die mit Untersuchungen der Bodenschichten bis zum Grundwasser auf ihren Schadstoffgehalt einschließlich einer ersten Bewertung verbundenen Ordnungsaufgaben, die Ordnungsaufgaben bei Boden- und Grundwasserverunreinigungen von örtlicher Bedeutung einschließlich der Durchführung von Sanierungen sowie die Entgegennahme von Meldungen;
- die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, sofern nicht die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nr. 10 Abs. 2) oder das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind;
- die Ordnungsaufgaben hinsichtlich der Genehmigung und Überwachung des Einleitens von Abwässern in öffentliche Abwasseranlagen;
- Sportbootsstege an Gewässern;
- die Ordnungsaufgaben der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nr. 10 Abs. 3) zuständig ist, sowie Kontroll- und Überwachungsaufgaben, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz resultieren;
- die Ordnungsaufgaben nach dem Grünantagengesetz-,
- die Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung sowie die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung Öffentlicher Friedhöfe; die Beleihung mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht nach § 3 Abs. 2 des Friedhofsgesetzes; die Genehmigung von Erdbestattungen und von Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe;
- die Gewässeraufsicht und die Eisaufsicht, soweit nicht die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nr. 10 Abs. 2) zuständig ist.
§ 19 Sozialwesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens:
- die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit, soweit nicht das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 1) oder die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6) zuständig ist,
- die Ordnungsaufgaben, die durch Wegfall des notwendigen Lebensunterhalts infolge von Schadensereignissen entstehen;
- -
- die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nach
- § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitszeitgesetzes,
- die Bewilligung von Ausnahmen vom allgemeinen Ladenschluss nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss, soweit der Anlass der Ausnahme sich auf einen Bezirk beschränkt, sowie für den Verkauf außerhalb fester Verkaufsstellen nach § 20 Abs. 2 a des Gesetzes über den Ladenschluss,
- die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über den Ladenschluss,
- die Überwachung der Einhaltung des Verbots der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten,
- die Überwachung von Schankanlagen.
§ 20 Volksbildung
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet der Volksbildung: die Maßnahmen zur Sicherung des Schulbesuchs und zur Verhütung und Beseitigung von außen kommender Störungen des Schulbetriebs, soweit nicht die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 8) zuständig ist.
§ 21 Wirtschaft
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet der Wirtschaft:
- die Feldaufsicht;
- die Ordnungsaufgaben in Gewerbeangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet ist, insbesondere
- die Entgegennahme von Anzeigen über den Beginn, die Aufgabe und die Veränderung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin
- (Nr. 23 Abs. 7) zuständig ist,
- die Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse, die Untersagung voll Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten mit Ausnahme der in Nr. 11 Buchstabe a bis 1, Nr. 12 Abs. 3 und 4, Nr. 23 Abs. 2 und 6, Nr. 24 Abs. 9, Nr. 32 Abs. 2 und 4 und Nr. 33 Abs. 9 bezeichneten Aufgaben,
- die Erteilung der Erlaubnis für gewerbsmäßig veranstaltete Schaustellungen von Personen mit nicht überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter sowie die Hergabe von Räumen für derartige Veranstaltungen,
- die Erteilung der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten und zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit, ausgenommen Glücksspiele und Ausspielungen, die nicht Bestandteile von Volksbelustigungsveranstaltungen sind, und Lotterien, sowie zum Betrieb von Spielhallen, Spielkasinos und ähnlichen ausschließlich oder überwiegend dem Spielbetrieb dienenden Unternehmen mit Ausnahme von Spielbanken,
- die Ordnungsaufgaben nach dem Gaststättengesetz und der Gaststättenverordnung, soweit nicht die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung (Nr. 12 Abs. 7) oder der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 7) zuständig sind; die ortspolizeilichen Aufgaben zur Durchführung des Milch- und Margarinegesetzes,
- die Ausstellung von Gewerbelegitimationspapieren aller Art,
- die Festsetzung von Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten; die Untersagung der Teilnahme von Anbietern an diesen Veranstaltungen, die Aufsicht auf den Wochenmärkten,
- die Verlängerung der Fristen zur Verwertung von Pfändern und zur Abführung von Überschüssen aus Pfandverwertungen sowie die Entgegennahme der Überschüsse,
- die Ordnungsaufgaben nach dem Ingenieurgesetz und die Untersagung der unberechtigten Führung der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung "Ingenieur",
- die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen; die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung,
- die Entgegennahme von Anträgen auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister überjuristische Personen und Personenvereinigungen sowie über natürliche Personen,
- die Ausführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes,
- die Überwachung der Einhaltung von Preisauszeichnungsvorschriften,
- die Überwachung der gewerblichen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände außerhalb ständiger Betriebsstätten mit Ausnahme der Aufgaben nach § 23 Abs. 4 und 5 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie des Lagerns pyrotechnischer Gegenstände in Verbindung mit offenen Verkaufsstellen.
§ 22a Einwohnerwesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Einwohnerwesens:
- die Aufgaben des Melde-, Pass- und Personalausweiswesens, soweit nicht das Landeseinwohneramt Berlin (Nr. 33 Abs. 1 bis 3) zuständig ist; die Bezirksämter beauftragen das Landeseinwohneramt Berlin mit der Durchführung des Rückmeldeverfahrens nach § 17 des Melderechtsrahmengesetzes und mit der Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 28 Abs. 1 bis 3 des Meldegesetzes in den Einzelfällen, in denen beim Landeseinwohneramt Berlin der Anlass für die Amtshandlung entsteht;
- von den Aufgaben der Ausländerbehörde nach dem Ausländergesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften:
- die Aufhebung von Bedingungen und Auflagen zu unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen auf Antrag,
- die Entgegennahme von Aufenthaltsanzeigen,
- die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für im Bundesgebiet geborene Kinder von Amts wegen, wenn die Mutter im Besitz einer vom Landeseinwohneramt Berlin erteilten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist,
- die Übertragung von vom Landeseinwohneramt Berlin erteilten gültigen Aufenthaltserlaub- nissen oder Aufenthaltsberechtigungen in neu ausgestellte Pässe oder Passersatzpapiere bei Vorlage des ungültig gewordenen Passes oder Passersatzpapieres,
- die Überprüfung der Verlängerung der Gültigkeit von Pässen und Passersatzpapieren von Ausländern, die im Besitz einer vormals über die zeitliche Gültigkeit des Dokuments hinaus erteilten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sind,
- die Bescheinigung des Aufenthaltsrechts bei Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechti- gungsinhabern, sofern die Aufenthaltsgenehmigungen vom Landeseinwohneramt Berlin erteilt oder verlängert wurden;
- die Bezirksämter beauftragen das Landeseinwohneramt Berlin mit der Wahrnehmung der unter den Buchstaben a bis f genannten Aufgaben in den Einzelfällen, in denen beim Landeseinwohneramt Berlin der Anlass für die Amtshandlung entsteht.
§ 22b Verkehr
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Verkehrswesens:
- -
- Stilllegungen sowie endgültige Abmeldungen von Kraftfahrzeugen,
- die Eintragung von Adressen- und Namensänderungen in Kraftfahrzeugscheine sowie von Namensänderungen in Kraftfahrzeugbriefe;
- -
- die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis,
- die Entgegennahme von Anträgen auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Fahrerlaubnis,
- die Entgegennahme von Anträgen auf Umschreibung der Fahrerlaubnis,
- die Entgegennahme von Anträgen auf Umtausch der Fahrerlaubnis,
- die Ausstellung von internationalen Führerscheinen,
- die Aushändigung aufgefundener Führerscheine.




