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Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
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Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin

(ASOG - Berliner Polizeigesetz)

Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 66
Einschränkung von Grundrechten

 

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 67
Zuständigkeit zum Erlaß von Widerspruchsentscheidungen

 

Die zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen der Anfechtung nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder der Polizei. Das Bezirksamt entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Bezirksverwaltung. Die zuständige Senatsverwaltung kann sich durch Rechtsverordnung für bestimmte Bezirksaufgaben unter Fachaufsicht den Erlaß des Widerspruchsbescheides vorbehalten.

§ 68
Zuständigkeit zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften

 

Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt die Senatsverwaltung für Inneres im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsverwaltungen, wenn die Vorschriften den Geschäftsbereich mehrerer Senatsverwaltungen betreffen. Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres, wenn die Vorschriften nur den Geschäftsbereich der zuständigen Senatsverwaltung betreffen.

§ 69
Übergangsregelung

 

Waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes personenbezogene Daten in automatisierten Dateien oder waren Bewertungen in Dateien gespeichert, ist § 43 Abs.2 nicht anzuwenden. Die Frist des § 43 Abs.3 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 70
Änderung von Rechtsvorschriften

 

Das Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 3.Mai 1984 (GVBl. S. 764) wird wie folgt geändert:

§ 4 wird aufgehoben.

§ 71
Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 11.Februar 1975 (GVBl. S. 688), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 12.Dezember 1989 (GVBl. S. 2155), außer Kraft.

 

(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Vorschriften des nach Absatz 2 außer Kraft tretenden Gesetzes verwiesen wird, treten an die Stelle der aufgeführten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

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