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Teil 2 - Organisation und Durchführung
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Teil 2 - Organisation und Durchführung

§ 5
Aufgabenträger

 

(1) Die Notfallrettung wird von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Daneben kann die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung den Hilfsorganisationen, wie dem Arbeiter-Samariter-Bund, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, dem Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, diese Aufgabe übertragen. Die Aufgabe der Notfallrettung kann in besonderen Fällen und soweit ein Bedarf besteht auch anderen geeigneten privaten Einrichtungen übertragen werden.

 

(2) Der Krankentransport wird von den Hilfsorganisationen und privaten Krankentransportunternehmen in privatrechtlicher Form durchgeführt. Die Berliner Feuerwehr kann Aufgaben des Krankentransports wahrnehmen. Sie ist dazu verpflichtet, wenn die in Satz 1 genannten Aufgabenträger dazu nicht bereit oder in der Lage sind.

 

 

§ 6
Luftrettungsdienst und Wasserrettungsdienst

 

(1) Die Organisation und Durchführung des Luftrettungsdienstes und des Wasserrettungsdienstes regelt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung unbeschadet der §§ 3 und 5 in Vereinbarungen mit geeigneten Trägern.

 

(2) Bei der Regelung der Organisation und Durchführung des Luftrettungsdienstes werden Standorte und Landeplätze an Krankenhäusern von der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.

 

 

§ 7
Notarztdienst

 

(1) Die ärztliche Betreuung von Notfallpatienten wird durch Notärzte sichergestellt, die von den Krankenhäusern gestellt werden. Die im Notarztdienst eingesetzten Ärzte müssen über hinreichende notfallmedizinische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über mehrjährige klinische Erfahrungen verfügen. Zur Unterstützung des Notarztdienstes bei besonderen Schadenslagen werden von den Krankenhäusern, die Notärzte stellen, ärztliche Einsatztrupps eingerichtet.

 

(2) Bei Schadensereignissen mit einer großen Anzahl von Verletzten oder akut Erkrankten zieht die Berliner Feuer-wehr einen Leitenden Notarzt hinzu.

 

(3) Das Nähere über die Organisation und Durchflührung des Notarztdienstes sowie über die erforderliche fachliche Qualirikation der Notärzte regelt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der flür das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschrift; die Ärztekammer ist zu beteiligen.

 

 

§ 8
Rettungsleitstelle

 

(1) Die Einsätze der Notfallrettung werden von der Leitstelle der Berliner Feuerwehr gelenkt.

 

(2) Die Einsätze des Krankentransportes werden von der Krankentransportleitstelle gelenkt, die der Leitstelle der Berliner Feuerwehr angeschlossen ist.

 

(3) Die Leitstelle der Berliner Feuerwehr und die Krankentransportleitstelle bilden die Rettungsleitstelle. Die Aufgabenträger des Rettungsdienstes können auf Verlangen der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung der Rettungsleitstelle nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten angeschlossen werden. Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin kann sich zur Steuerung der Einsätze des Kassenärztlichen Notfalldienstes der Rettungsleitstelle anschließen.

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