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Teil 6 - Übergangs- und Schlußvorschriften
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Teil 6 - Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

  • Notfallrettung oder Krankentransport ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 betreibt;
  • einer vollziehbaren Auflage nach § 14 zuwiderhandelt;
  • den Vorschriften dieses Gesetzes oder vollziehbaren behördlichen Anordnungen über
  1. die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung oder Besetzung (§§ 9, 12 Abs. 3),
  2. die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft oder die Leistungspflicht (§§ 16 und 17) zuwiderhandelt;
  • entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 a Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert;
  • entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
  1. § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,
  2. § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,
  3. § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,
  4. § 6 Nr.2 BOKraft Unfälle nicht meldet;
  • einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:
  1. § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
  2. § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
  3. § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,
  4. § 41 Abs. 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichtes oder des Prüfbuches, § 42 Abs. 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises;
  • entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsurkunde nicht vorlegt;
  • im Krankentransport höhere als nach § 21 Abs. 1 vereinbarte oder nach § 21 Abs. 2 festgesetzte Entgelte fordert oder annimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen
  1. § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 5 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
  2. § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BOKraft seine Tätigkeit ausübt,
  3. § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt;
  • als Fahrzeugführer entgegen § 12 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

 

 

§ 23
Übergangsregelungen

 

(1) Ist ein Unternehmer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransportes im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes oder des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Beförderung von Personen mit Krankenkraftwagen vom 26. Juni 1992 (GVBL S.210), so darf er von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf, längstens jedoch vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Gebrauch machen. Hat der Unternehmer von ihr bis zum 26. Juli 1989 Gebrauch gemacht, findet § 13 Abs. 3 Nr.2 Satz 1 bis 4 für eine anschließende Genehmigung nach diesem Gesetz keine Anwendung. Zur Gewährleistung der nach diesem Gesetz gestellten Anforderungen können nachträglich Auflagen erteilt werden.

 

(2) Wer bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, kann danach abweichend von § 9 Abs. 3 in der Notfallrettung zur Betreuung des Patienten eingesetzt werden, wenn er insgesamt über eine mindestens zweitausend Stunden umfassende praktische Erfahrung in diesem Bereich verfügt. Abweichend von § 9 Abs. 3 kann im Krankentransport zur Betreuung des Patienten eingesetzt werden, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in diesem Bereich tätig ist, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt über eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung verfügt oder sobald er diese ohne Unterbrechung erworben hat.

 

(3) Abweichend von § 9 Abs. 4 Nr.1 gilt in der Notfallrettung die weitere eingesetzte Person als fachlich geeignet, wenn sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine mindestens zweitausend Stunden umfassende praktische Erfahrung in der Notfallrettung verfügt oder sobald sie diese praktische Erfahrung erworben hat. Der Erwerb dieser praktischen Erfahrung ist bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes möglich.

(4) Bis zur erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung von Entgelten nach § 21 gelten die in der Verordnung über Beförderungsentgelte für den Krankentransport vom 25. September 1979 (GVBl. S.1726, 1788), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 1992 (GVBl. S.301), festgesetzten Entgelte weiter.

 

 

§ 24
Inkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig werden § 2 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 3. Mai 1984 (GVBl. S.764), geändert durch Gesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S.119), § 34 Abs. 3 Nr.2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S.16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. S.40), und Anlage 2 Abschnitt VI Nr.4 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S.2119 / GVABl. S.240, 272), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 1993 (GVBl. S.185), aufgehoben.

 

 

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